Willkommen

Datenschutzadvokat

Über uns

Wir stellen uns vor

Thomas Lang ist Ihr Datenschutzadvokat in Stuttgart.

Er ist seit über 20 Jahren Anwalt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Datenschutzrecht. Schwerpunkt ist hier unter anderem der Beschäftigtendatenschutz. Er berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in der kompletten Bandbreite des Datenschutzrechts.

Daneben ist zertifizierter Datenschutzbauftragter und Datenschutzauditor. Gemeinsam mit seinen Kollegen betreut er zahlreiche Organisationen bei der Einführung und Weiterentwicklung von Datenschutzmanagmentsystemen.
Wir stellen die Meldeplattform zur Hinweisbearbeitung und erfüllen die Aufgaben als unabhängige Ombudsperson/Meldestelle. Wir bieten eine pragmatische und kostengünstige Lösung für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für Unternehmen und Kommunen. Details finden Sie weiter unten oder unter www.externer-hinweisgeberschutz.de

Thomas Lang

Rechtsanwalt

Thomas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Zertifizierter Datenschutzauditor (Bitkom e.V.),  Dozent IHK Heilbronn-Franken, arbeitet seit vielen Jahren als Anwalt in den Bereichen Arbeitsrecht und Datenschutzrecht. Insbesondere der Schwerpunkt Beschäftigtendatenschutz und Kundendatenschutz wird in unserem Team von Herrn RA Lang betreut.
Er verfügt über die erforderliche Prozesserfahrung vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht (siehe auch weiter unten unter Aktuelles und das von ihm erreichte Urteil vor dem BAG, Urteil vom 17.10.2024, Az. 8 AZR 42/24).

Fabian Henkel

Dipl.-Betriebswirt

Fabian Henkel, Diplom-Betriebswirt (FH), Dozent Hochschule Pforzheim, Datenschutzbeauftragter seit 2012, Experte für digitale Online-Medien, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter, arbeitet bereits seit 2012 branchenübergreifend als Datenschutzbeauftragter. Es gibt nichts, was er nicht kennt. Im Team bringt er seine Expertise für Digitale Medien, Online-Marketing, IT-Systemberatung und IT-Security ein.

Unsere Leistungen
im Überblick

Datenschutzberatung und Externer Datenschutzbeauftragter aus Stuttgart

Eine gute Datenschutzberatung muss praxiorientiert, organisationsbezogen und zielgerichtet erfolgen.

Wir betreuen Sie als externe Ansprechpartner und stellen Ihnen erfahrene Datenschutzbeauftragte als persönlichen Anpsrechpartner zur Seite.

Allem Anfang wohnt ein Zauber inne.
Das Datenschutzaudit, die Bestandsaufnahme.

Die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzanforderungen ist nur möglich, wenn alle Beschäftigten sensibilisiert sind.

Wir stellen die Meldeplattform zur Hinweisbearbeitung und erfüllen die Aufgaben als unabhängige Ombudsperson/Meldestelle

Das Datenschutzaudit rechnen wir auf Stundenbasis ab. Die Kosten pro Stunde liegen zwischen 120,00 – 140,00 €.

Wir beraten Unternehmen und Privatprsonen in allen Rechtsfragen rund um das Thema Datenschutzrecht.

Aktuelles

Wir halten Sie auf dem Laufenden in Sachen Datenschutz. Egal, ob es neue gesetzliche Regelungen oder Urteile aus dem Bereich Datenschutz gibt. Wir informieren Sie individuell und mit unserem Datenschutz-Newsletter. In regelmäßigen Abständen bieten wir Webinare zu aktuellen Themen an. Für unsere Kunden selbstverständlich kostenlos.

08.01.2025

Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht: Kanzlei Datenschutzadvokat setzt  Auskunftsrechte im kirchlichen Datenschutz durch (BAG, Urteil vom 17.10.2024, Az. 8 AZR 42/24)

Auskunftspflichten bestehen auch für die Kirchen
In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, konnte die Kanzlei Datenschutzadvokat, Rechtsanwalt Thomas Lang, die Herausgabe eines Sitzungsprotokolls und der darin verarbeiteten Daten durchsetzen. Das Urteil hebt die Bedeutung arbeitsrechtlicher Auskunftsrechte und deren Fortbestehen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hervor. Dabei handelt es sich um einen bedeutenden Erfolg für die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im kirchlichen Umfeld.

Hintergrund: Arbeitsrecht und Personalakten
Gegenstand des Verfahrens war die Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten, einer evangelischen Kirchengemeinde in Stuttgart. Das Protokoll bezieht sich auf arbeitsrechtliche Maßnahmen und Vorwürfe gegen die Klägerin, die über viele Jahre als Organistin und Chorleiterin für die Beklagte tätig war. Die Gründe und den Inhalt der Vorwürfe gegen sie hat man ihr nie mitgeteilt. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bemühte sich die Klägerin wiederholt um Einsicht in das Protokoll – ohne Erfolg. Nach weiteren erfolglosen Klagen vor der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zurückweisungen ihrer Anträge wandte sich die Klägerin an die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Ihre Argumentation stützte sich insbesondere auf § 3 Abs. 5 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO), wonach ein Recht auf Einsicht in die Personalakte sowie auf Kopien aus der Personalakte besteht und auf Art. 15 DSGVO i.v.m. mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG

Entscheidende Argumente: Fortbestehendes Einsichtsrecht
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des Protokolls hat. Die Richter begründeten dies insbesondere mit dem arbeitsrechtlichen Einsichtsrecht nach § 3 Abs. 5 KAO, das durch die allgemeine Treuepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gestützt wird. Die Richter hoben hervor, dass dieses Recht auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht, da es eng mit der Achtung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verknüpft ist.

Nach Auffassung des Gerichts haben Beschäftigte ein Recht auf Einblick in ihre „vollständigen“ Personalakten. Entscheidend spricht nach Ansicht der Richter für diese Auslegung der Sinn und Zweck des Rechts auf Einblick in die Personalakte. Dem Arbeitnehmer soll das Gefühl genommen werden, Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung zu sein, und ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen unzutreffende Angaben zur Wehr setzen zu können. Das setzt die Offenlegung aller Vorgänge voraus, die einen bestimmten Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis betreffen (vgl. zu § 83 BetrVG: GK-BetrVG/Franzen aaO).

Dabei kann offenbleiben, ob sich der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte und auf Kopien aus der Personalakte im beendeten Arbeitsverhältnis noch aus § 3 Abs. 5 KAO ergibt. Im beendeten Arbeitsverhältnis ergibt sich ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BAG 16. November 2010 – 9 AZR 573/09 – Rn. 34 ff., aaO; GK -BetrVG/Franzen aaO).

Zwar wurde die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Verfahren am Rande geprüft, sie spielte jedoch keine zentrale Rolle bei der Begründung des Anspruchs. Vielmehr stand das arbeitsrechtliche Einsichtsrecht in die Personalakte im Vordergrund, welches unabhängig von den Regelungen der DSGVO besteht. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass das Protokoll Teil der materiellen Personalakte der Klägerin ist. Dies stärkt die Rechte auf Einsichtnahme und Kopien auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen.

Frühere Urteile und Verfahren
Das Arbeitsgericht Stuttgart und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatten den Sachverhalt anders beurteilt. Insbesondere das Landesarbeitsgericht sah keinen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Protokolls und ließ die Revision nicht zu. Auf die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hin wurde die Revision jedoch vom BAG zugelassen, was aufgrund der geringen Erfolgsaussichten solcher Beschwerden von unter 5 % ein bemerkenswerter Teilerfolg für die Klägerin darstellt.

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts, dessen Zuständigkeit u.a. datenschutzrechtliche Ansprüche umfasst, hat den Sachverhalt vertieft auch unter Grundrechtsaspekten geprüft und anders als die Vorinstanzen beurteilt. Die Entscheidung zeigt die besondere Bedeutung des Datenschutzrechts im Zusammenspiel mit arbeitsrechtlichen Pflichten und den Grundrechten.

Bedeutung des Urteils
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weitreichende Rechte auf Einsichtnahme in ihre Personalakte haben. Diese Rechte können grundsätzlich nicht durch kirchenrechtliche Regelungen oder Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt werden.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte. Gleichzeitig setzt das Urteil ein wichtiges Signal für die Vereinbarkeit kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Unser Angebot
Als Kanzlei mit Schwerpunkt auf Arbeitsrecht und Datenschutzrecht beraten wir Sie gern zu Ihren Rechten im Arbeitsverhältnis – sei es im staatlichen oder kirchlichen Bereich. Wenn Sie Fragen zur Durchsetzung Ihrer Datenschutzrechte auf Einsichtnahme oder anderen  Ansprüchen haben, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Gegenstände des o.g. Verfahrens waren: Kirchliches Datenschutzrecht – Datenschutz-Grundverordnung – Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats – materielle Personalakte – Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichte

Thomas Lang

 

 
 
 

 
 

 

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